Kaufvertrag Auto

 
 

 

 


Der korrekte Vertrag
Beim Kauf eines Autos geht es meist um grössere Geldbeträge. Mit einem schriftlichen Vertrag sind Sie dabei auf der sicheren Seite. Folgende Punkte sollten Sie beim Kaufvertrag für ein Auto beachten.
15.11.2011 Stefan Luginbühl

Ein Autokauf ist meist eine grosse Investition. Um bei eventuellen Streitigkeiten auf der sicheren Seite zu sein, ist ein schriftlicher Vertrag Pflicht. ___________________________________________________________________

Download:
» Kaufvertrag Muster (PDF)

Weitere Ratgeber auf AutoScout24:
» Autokauf - Die wichtigsten Tipps
» Autoverkauf - So verkaufen Sie Ihre Occasion
» Autokosten - Wie viel kostet mich mein Auto?
» Occasionsgarantien - Garantie fast wie ab Werk
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Was muss im Kaufvertrag stehen?
In den Kaufvertrag für ein Auto gehören die Kontaktdaten beider Vertragsparteien. Dazu gehören Name, Adresse und Telefonnummer. Der simple Grund: Bei eventuellen Rechtsfällen muss aus dem Vertrag klar ersichtlich sein, welche Vertragsparteien am Handel beteiligt waren.

Weiter müssen natürlich alle wesentlichen Angaben des Fahrzeugs eingetragen werden. Dazu gehören Marke, Modellname und der Kilometerstand. Halten Sie zudem schriftlich fest, ob und wenn ja was für ein Unfallschaden vorhanden ist. ___________________________________________________________________

Achtung: Unfall ist nicht gleich Unfallwagen!
Die Beschreibung eines Autos als "unfallfrei" hat ihre Tücken. Denn bereits eine grössere Beule beim Parken gilt als Bagatellschaden. Das Auto darf anschliessend nicht mehr als "unfallfrei" bezeichnet werden.

Wird ein Auto explizit als "Unfallwagen" deklariert, heisst das, dass der Wagen erhebliche Schäden an den primären Bestandteilen (Aufhängung, Getriebe, Achsen,...) hat. Solche Autos bestehen mit grosser Wahrscheinlichkeit keine MFK-Prüfung mehr. ___________________________________________________________________

Auch vorgenommene Veränderungen (z.B. Tuning) gehören in den Vertrag. Listen Sie zudem die Zusatzausstattung mit möglichst genauer Bezeichnung auf.

Auto auf AutoScout24 gefunden? Drucken Sie das Inserat aus!
Haben Sie Ihr neues Fahrzeug auf AutoScout24 gefunden, drucken Sie unbedingt das komplette Inserat aus und heften Sie es an den Kaufvertrag des Autos. So haben Sie im Zweifelsfall ein weiteres Beweisstück zu Angaben wie etwa dem Kilometerstand oder der Unfallfreiheit des Fahrzeugs.

Kauf vom Händler:
Beim Kauf von einem Händler sind dem Kaufvertrag häufig dessen spezielle Geschäftsbedingungen angefügt. Diese können vom Schweizerischen Obligationenrecht abweichen. Lesen Sie sich alle Punkte genau durch. Zögern Sie dabei nicht, sich alle Unklarheiten erläutern zu lassen. Kleingedrucktes kann grundsätzlich gestrichen werden, das Schweizer Obligationenrecht genügt bei einem Autokauf.

Kauf von Privat:
Beim Kauf von Privatpersonen sind zusätzliche Vertragsbedingungen ungewöhnlich. Sie sollten diese daher genau prüfen – oder geradewegs streichen. Unterschreiben Sie generell keinen Kaufvertrag, dessen Bestimmungen Sie nicht vollständig verstehen. Konsultieren Sie im Zweifelsfall einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsberatung.

Vorsicht Falle!
Vorsicht ist geboten, wenn Sie eine Anzahlung leisten sollen. Besonders bei so genannten "Reservierungsgebühren" ist ein Betrug sehr wahrscheinlich. Vergewissern Sie sich ebenfalls, dass es sich bei dem besichtigten Auto auch wirklich um das im Vertrag beschriebene Fahrzeug handelt – denn nur dieses kaufen Sie.

Weitere Tipps zum Thema Sicherheit finden Sie in unseren Sicherheitshinweisen.


Kommentare (11)


Autoverkäufer (13.04.2013 14:52:34)
@Ogroh
Falls nichts im Vertrag gestanden hat (und Sie nichts davon gewusst haben) geht man von einer Absichltlichen Täuschung aus. Gemäss Gesetzt können Sie den Verkäufer einklagen. Der Vertrag ist unter diesen Umständen anfechtbar. Sicherlich haben Sie vor Gericht gute Chancen das Geld zurück zuerhalten. Falls Ihr Verkäufer das auch nicht gewusst haben sollte, kann das Ihnen egal sein. Er mus dafür gerade stehen. Der Verkäufer könnte dann gegen diese Person vorgehen, bei dem er es gekauft hat.
Stefan Luginbühl (21.05.2012 14:13:15)
@OGroh:
Ich kenne leider weder den Wortlaut des konkreten Vertrages, noch denjenigen der Mobi-Garantie. Deshalb kann ich auch keine spezifische Bewertung abgeben.

Ich rate Ihnen deshalb, Ihre Rechtsschutzversicherung oder Ihren Anwalt einzuschalten. Diese Stellen können Ihnen auch sagen, wie gross Ihre Chancen auf Entschädigung sind.

Gruss
Stefan/AS24
OGroh (21.05.2012 12:08:51)
Habe einen Wagen gekauft, bei welchem sich nach 57km ein Motorenschaden herausstellte. Es wurde eine Garantie (Mobilegarantie) abgeschlossen, jedoch zahlt diese nicht, da der Schaden schon vor abschluss der Garantie bestand. Eine Mängelrüge wurde sofort (eingeschrieben) erstellt. Der Verkäufer reagierte nicht darauf. Im vertrag steht:Der Verkäufer schliesst jegliche Gewähr für Sachmängel aus, ausser für in diesem Vertrag schriftlich zugesicherte Eigenschaften. Was sind meine Rechte? Danke gruss!
Stefan Luginbühl (08.05.2012 17:51:57)
@Barbara:
Ich denke nicht. Sie müssten nach OR, Art. 200 nachweisen können, dass der Verkäufer den Schaden zum Zeitpunkt des Verkaufs kannte. Ansonsten ist ein solche Wegbedingung der Gewährschaft grundsätzlich zulässig.

@Mario:
Grundätzlich würde ich sagen ja. Allerdings kann es etwa sein, dass sich die Garantie nur auf bestimmte Teile des Motors bezieht. Kontaktieren Sie am besten eine Rechtsschutzversicherung oder Ihren Anwalt.

Gruss
Stefan/AS24
Mario (05.05.2012 20:09:59)
Ich hatte einen BMW 528i Bj 2001 frisch ab mfk/ 3 Monate Motorgarantie von einem Autohändler gekauft nach zwei Monaten hat sich der Motor in brand gesetzt und mein Auto ist komplett ausgebrannt!
Habe ich Anspruch auf Entschädigung?
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