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AUDI S3 quattro

-Schweizer Fahrzeug -Aus zweitem Besitz -Fahrzeug ist in Original Zustand

CHF 14'500.–

04.2003

Benzin

115'311 km

225 PS (165 kW)

Schaltgetriebe manuell

9.3 l/100 km

Allrad

Limousine

Fahrzeugedetails

Hubraum1'781 cm³
Zylinder4
MotorbauartReihe
Gänge6
Theoretische Anhängelast gebremst1'600 kg
LizenzkategorieB
ZustandOccasion
NeupreisCHF 51'990
Direkt- / ParallelimportNein
Türen3
Sitze5
Länge4'152 mm
Breite1'719 mm
Höhe1'423 mm
Leergewicht1'550 kg
Gesamtgewicht1'980 kg
Nutzlast430 kg
Aussenschwarz
Innenschwarz
Typenschein-Nr.1AC135
TuningNein
RennwagenNein
BehindertengerechtNein
Verbrauch Total9.3 l/100 km
Verbrauch Stadt13.3 l/100 km
Verbrauch Land7.1 l/100 km
CO2-Emission223 g/km
EnergieeffizienzG
Euro NormEuro 3
ABCDEFGEnergieetikette 2026G

MFK und Garantie

Ab MFK

Nein

Unfallfahrzeug
Nein
Garantie

Nein

AUDI S3 quattro

Verkäufer

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hoffmann automobile ag

Ihr Old- & Youngtimer Spezialist

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Geschäftlich: 061 706 84 60

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Fr

08:00 - 12:00, 13:30 - 18:30

Sa

09:00 - 16:00

Beschreibung

Audi S3 – Sportlichkeit auf höchstem Niveau dieser schöne Audi S3 mit dem 1.8 Liter 20 V Turbo Triebwerk und Quattro Allradtechnik liefert heute noch immensen Fahrspass :-)
Dieses Fahrzeug wird nach Kundenwunsch individuell Bereitgestellt ,Verkauft in Absprache ist gegen Aufpreis eine Aktuelle MFK möglich.

Veteranenprüfung sowie Individuelle Optionen auf Wunsch möglich
Aufgrund der Neuen Weisungen Betreffend Veteranen Fahrzeug Prüfung sind folgende Punkte zu beachten :
>Die Aktuelle Veteranenprüfung gilt für den Prüfenden Kanton bei Ausserkantonalen Immatrikulationen sind die Stassenverkehrsämter nicht Verpflichtet diesen zu Akzeptieren !
> Das Fahrzeug Veteranenprüfdokument gilt für 30 Tage nach bestandener Fahrzeugprüfung dies ist als Goodwill des Prüfungsexperten anzusehen und hat keine weiteren Ansprüche. Es kann von anderen Kantonen Akzeptiert werden muss aber nicht.

Weisungen für Veteranenfahrzeuge
Sehr geehrte Damen und Herren
Mit den vorliegenden Weisungen wird die bisherige Regelung (Weisungen vom 3. November 2008)
aktualisiert und ergänzt. Die Überarbeitung trägt bisher aufgetretenen Unklarheiten sowie
Änderungsanträgen seitens der Vollzugsbehörden und den Fahrzeughaltenden Rechnung.
Die Neuerungen sind mit der Dachorganisation der Veteranenclubs (Swiss Historie Vehicle Federation,
SHVF) und der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) abgesprochen.
Die überarbeiteten Weisungen finden Sie auf unserer Internetseite:
Deutsch: Dokumente betreffend Strassenverkehr
Französisch: Documents relatifs ä la circulation routiere
Italienisch: Documenti concernenti la circolazione stradale
Freundliche Grüsse
Bundesamt für Strassen
Jürg Röthlisberger
Direktor
ASTRA-0-170A340111604
Weisungen für Veteranenfahrzeuge vom 10. Juli 2026
Bern, 10. Juli 2026
Weisungen für Veteranenfahrzeuge
(Artikel 220 Absatz 4 VTS1, Artikel 76a Absatz 1 VVV2sowie Artikel 24 Absatz 2 ARV 1~)
1. Als Veteranenfahrzeuge gelten Motorfahrzeuge, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. die erste lnverkehrsetzung erfolgte vor mehr als 30 Jahren. Bei fehlenden Angaben zur ersten
lnverkehrsetzung kann auf das Herstellungsjahr abgestützt werden. In Abweichung zu den
Weisungen über das Ausfüllen der Prüfungsberichte 13.20 A und 13.20 B (WPB) kann in
Feld 36 des Fahrzeugausweises der 31. Dezember des Herstellungsjahres eingetragen
werden;
b. die Fahrzeuge dürfen nur für rein private Zwecke verwendet werden. Namentlich
ausgeschlossen sind Fahrten gegen Entgelt, die öffentlich angeboten werden und solche, mit
weichen ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt wird. Der wirtschaftliche Erfolg gilt als gegeben, wenn
für die Fahrt eine Entschädigung zu entrichten ist, welche die Fahrzeugkosten und den
Auslagenersatz des Fahrzeugführers übersteigt;
c. die jährliche Fahrleistung ist auf durchschnittlich 3000 km (bzw. 60 Betriebsstunden)
beschränkt;
d. sie müssen technisch in einwandfreiem Zustand sein.
2. Anhänger werden nur als Veteranenfahrzeuge zugelassen, wenn sie mit dem Zugfahrzeug mit
Veteranenstatus in einer besonderen Verbindung stehen (z. B. Jeep-Anhänger) oder aus anderen
Gründen besonders erhaltenswert sind (z. B. historische Wohnwagen). Im Übrigen gelten die
Anforderungen in Ziffer 1. a., b. und d.
3. Das Ziehen von Anhängern (mit oder ohne Veteranenstatus) mit Veteranenfahrzeugen ist zulässig,
sofern Ziffer 1. b. und c. eingehalten werden.
4. Die Kantone entscheiden anlässlich einer Nachprüfung, ob die erwähnten Voraussetzungen
eingehalten sind. Im Fahrzeugausweis wird «Veteranenfahrzeug» in der Rubrik «besondere
Verwendung» und als Ziffer 180 gemäss den Richtlinien Nr. 6 der Vereinigung der
Strassenverkehrsämter (asa) eingetragen. Das Datum der Erteilung des Veteranenstatus und der
dannzumalige Kilometerstand (bzw. die Betriebsstunden) sind ebenfalls im Ausweis zu vermerken
(ausgenommen Anhänger). Die Einhaltung der Anforderungen wird anlässlich der folgenden
periodischen Nachprüfungen durch die Zulassungsbehörde überprüft. Sind die Voraussetzungen
nicht mehr erfüllt, wird der Veteranenstatus entzogen.
5. Die Zulassungsbehörde kann zusätzliche Verwendungsbeschränkungen im Fahrzeugausweis
eintragen (z. B. die zulässige Anzahl Mitfahrer und befahrbare Strecken beschränken).
1 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41).
2 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV; SR 741.31).
Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -
führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1; SR 822.221).
ASTRA-D-17DA3401/1604
Weisungen für Veteranenfahrzeuge vom 10. Juli 2026
6. Die Nachprüfungsintervalle können bei Veteranenfahrzeugen bis auf sechs Jahre ausgedehnt
werden (Abweichung von Art. 33 VTS).
7. Ein Wechselschild oder ein Wechselschilderpaar kann für mehr als zwei Veteranenfahrzeuge erteilt
werden (Abweichung von Art. 13 Abs. 2 VVV).
8. Die Kantone können Ausnahmen von den 1932 bzw. 1933 in Kraft getretenen Bestimmungen
gewähren für Veteranenfahrzeuge, die damals bereits im Verkehr standen, wenn sonst der
historische Wert des Fahrzeugs wesentlich beeinträchtigt würde. Auflagen, die zur Gewährleistung
der verkehrs- und betriebssicheren Verwendung verfügt werden, sind im Fahrzeugausweis
einzutragen.
9. Ein Höchstgeschwindigkeitszeichen ist nicht erforderlich (Abweichung von Art. 117 Abs. 2 VTS).
10. Eine Heckmarkierungstafel (Anh. 4 Ziff. 10 VTS) ist nicht erforderlich.
11. Veteranenfahrzeuge sind von der Ausrüstungspflicht mit Fahrtschreibern bzw. Datenaufzeichnungsgeräten
befreit (Abweichung von Art. 100 Abs. 1 VTS).
12. Führer und Führerinnen von schweren Motorwagen zum Personentransport, die für eine Platzzahl
von mehr als neun Personen (inkl. Führersitz) zugelassen sind und als Veteranenfahrzeuge gelten,
sind im Binnenverkehr von den Bestimmungen der ARV 1 ausgenommen (Abweichung von Art. 3
Abs. 1 Bst. b ARV 1).
13. Diese Weisungen treten per 1. August 2026 in Kraft und ersetzen diejenigen vom 3. November 2008.
Bundesamt für Strassen
Jürg Röthlisberger
Direktor
ASTRA-D

Die tatsächliche Ausstattung kann von der veröffentlichten Ausstattung abweichen.

Zusätzliche Ausstattung

  • Aluminiumfelgen
  • Leder
  • Elektrische Sitzverstellung
  • Sportsitze
  • Klimaanlage
  • Elektrische Fensterheber
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