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VW 1.6 GTD
Showcar Tuningfahrzeug Kerniger Diesel VW Golf 1 1.6 GTD = # Wolf im Golf # Dieser Hingucker kam im Juli 1982 in Verkehr hat aktuell 180500km auf dem Tacho im Laufe der Zeit hat er seine Sonderlackierung aufgezogen bekommen đ Einiges seines Innenlebens wurde ebenfalls modifiziert, verbessert. Stolz steht er auf seinen weissen Borbet Felgen. Das Fahrzeug ist momentan noch nicht aufbereitet und die MFK steht noch aus. FĂŒr weiter AuskĂŒnfte Tel +41/79 205 95 24 Das Fahrzeug darf natĂŒrlich auf Voranmeldung Besichtigt Probegefahren werden . Bei uns finden sie viele weiter Oldtimer Youngtimer und Classic-Cars insbesondere aus dem VW Audi Repertoire hoffmann-automobile Zwingen Aesch Dornach Allschwil Basel
CHFÂ 18'000.â
07.1982
Diesel
180'900 km
69 PS (51 kW)
BoĂźte manuelle
-
Traction avant
Berline
Détails du véhicule
| Cylindrée | 1'588 cm³ |
| Cylindres | 4 |
| Vitesses | 5 |
| Ătat du vĂ©hicule | Occasion |
| Prix catalogue | CHFÂ 15'000 |
| Importation directe/parallĂšle | Non |
| Portes | 3 |
| SiĂšges | 5 |
| Poids Ă vide | 900 kg |
| Extérieure | violet |
| Intérieure | autre |
| N° de certificat de type | 085344 |
| Tuning | Oui |
| Voiture de course | Non |
| Adapté aux personnes handicapées | Non |
Expertise et garantie
- Expertisé
Non
- DerniĂšre expertise le
- 01.11.2017
- Véhicule accidenté
- Non
- Garantie
Non

Vendeur

hoffmann automobile ag
Ihr Old- & Youngtimer Spezialist
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Mar
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Mer
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Jeu
08:00 - 12:00, 13:30 - 18:30
Ven
08:00 - 12:00, 13:30 - 18:30
Sam
09:00 - 16:00
Description
Aufgrund der Neuen Weisungen Betreffend Veteranen Fahrzeug PrĂŒfung sind folgende Punkte zu beachten :
>Die Aktuelle VeteranenprĂŒfung gilt fĂŒr den PrĂŒfenden Kanton bei Ausserkantonalen Immatrikulationen sind die StassenverkehrsĂ€mter nicht Verpflichtet diesen zu Akzeptieren !
> Das Fahrzeug VeteranenprĂŒfdokument gilt fĂŒr 30 Tage nach bestandener FahrzeugprĂŒfung dies ist als Goodwill des PrĂŒfungsexperten anzusehen und hat keine weiteren AnsprĂŒche. Es kann von anderen Kantonen Akzeptiert werden muss aber nicht.
Weisungen fĂŒr Veteranenfahrzeuge
Sehr geehrte Damen und Herren
Mit den vorliegenden Weisungen wird die bisherige Regelung (Weisungen vom 3. November 2008)
aktualisiert und ergĂ€nzt. Die Ăberarbeitung trĂ€gt bisher aufgetretenen Unklarheiten sowie
ĂnderungsantrĂ€gen seitens der Vollzugsbehörden und den Fahrzeughaltenden Rechnung.
Die Neuerungen sind mit der Dachorganisation der Veteranenclubs (Swiss Historie Vehicle Federation,
SHVF) und der Vereinigung der StrassenverkehrsÀmter (asa) abgesprochen.
Die ĂŒberarbeiteten Weisungen finden Sie auf unserer Internetseite:
Deutsch: Dokumente betreffend Strassenverkehr
Französisch: Documents relatifs À la circulation routiere
Italienisch: Documenti concernenti la circolazione stradale
Freundliche GrĂŒsse
Bundesamt fĂŒr Strassen
JĂŒrg Röthlisberger
Direktor
ASTRA-0-170A340111604
Weisungen fĂŒr Veteranenfahrzeuge vom 10. Juli 2026
Bern, 10. Juli 2026
Weisungen fĂŒr Veteranenfahrzeuge
(Artikel 220 Absatz 4 VTS1, Artikel 76a Absatz 1 VVV2sowie Artikel 24 Absatz 2 ARV 1~)
1. Als Veteranenfahrzeuge gelten Motorfahrzeuge, die folgende Voraussetzungen erfĂŒllen:
a. die erste lnverkehrsetzung erfolgte vor mehr als 30 Jahren. Bei fehlenden Angaben zur ersten
lnverkehrsetzung kann auf das Herstellungsjahr abgestĂŒtzt werden. In Abweichung zu den
Weisungen ĂŒber das AusfĂŒllen der PrĂŒfungsberichte 13.20 A und 13.20 B (WPB) kann in
Feld 36 des Fahrzeugausweises der 31. Dezember des Herstellungsjahres eingetragen
werden;
b. die Fahrzeuge dĂŒrfen nur fĂŒr rein private Zwecke verwendet werden. Namentlich
ausgeschlossen sind Fahrten gegen Entgelt, die öffentlich angeboten werden und solche, mit
weichen ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt wird. Der wirtschaftliche Erfolg gilt als gegeben, wenn
fĂŒr die Fahrt eine EntschĂ€digung zu entrichten ist, welche die Fahrzeugkosten und den
Auslagenersatz des FahrzeugfĂŒhrers ĂŒbersteigt;
c. die jÀhrliche Fahrleistung ist auf durchschnittlich 3000 km (bzw. 60 Betriebsstunden)
beschrÀnkt;
d. sie mĂŒssen technisch in einwandfreiem Zustand sein.
2. AnhÀnger werden nur als Veteranenfahrzeuge zugelassen, wenn sie mit dem Zugfahrzeug mit
Veteranenstatus in einer besonderen Verbindung stehen (z. B. Jeep-AnhÀnger) oder aus anderen
GrĂŒnden besonders erhaltenswert sind (z. B. historische Wohnwagen). Im Ăbrigen gelten die
Anforderungen in Ziffer 1. a., b. und d.
3. Das Ziehen von AnhÀngern (mit oder ohne Veteranenstatus) mit Veteranenfahrzeugen ist zulÀssig,
sofern Ziffer 1. b. und c. eingehalten werden.
4. Die Kantone entscheiden anlĂ€sslich einer NachprĂŒfung, ob die erwĂ€hnten Voraussetzungen
eingehalten sind. Im Fahrzeugausweis wird «Veteranenfahrzeug» in der Rubrik «besondere
Verwendung» und als Ziffer 180 gemÀss den Richtlinien Nr. 6 der Vereinigung der
StrassenverkehrsÀmter (asa) eingetragen. Das Datum der Erteilung des Veteranenstatus und der
dannzumalige Kilometerstand (bzw. die Betriebsstunden) sind ebenfalls im Ausweis zu vermerken
(ausgenommen AnhÀnger). Die Einhaltung der Anforderungen wird anlÀsslich der folgenden
periodischen NachprĂŒfungen durch die Zulassungsbehörde ĂŒberprĂŒft. Sind die Voraussetzungen
nicht mehr erfĂŒllt, wird der Veteranenstatus entzogen.
5. Die Zulassungsbehörde kann zusÀtzliche VerwendungsbeschrÀnkungen im Fahrzeugausweis
eintragen (z. B. die zulÀssige Anzahl Mitfahrer und befahrbare Strecken beschrÀnken).
1 Verordnung vom 19. Juni 1995 ĂŒber die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41).
2 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV; SR 741.31).
Verordnung vom 19. Juni 1995 ĂŒber die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmĂ€ssigen MotorfahrzeugfĂŒhrer und -
fĂŒhrerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1; SR 822.221).
ASTRA-D-17DA3401/1604
Weisungen fĂŒr Veteranenfahrzeuge vom 10. Juli 2026
6. Die NachprĂŒfungsintervalle können bei Veteranenfahrzeugen bis auf sechs Jahre ausgedehnt
werden (Abweichung von Art. 33 VTS).
7. Ein Wechselschild oder ein Wechselschilderpaar kann fĂŒr mehr als zwei Veteranenfahrzeuge erteilt
werden (Abweichung von Art. 13 Abs. 2 VVV).
8. Die Kantone können Ausnahmen von den 1932 bzw. 1933 in Kraft getretenen Bestimmungen
gewĂ€hren fĂŒr Veteranenfahrzeuge, die damals bereits im Verkehr standen, wenn sonst der
historische Wert des Fahrzeugs wesentlich beeintrĂ€chtigt wĂŒrde. Auflagen, die zur GewĂ€hrleistung
der verkehrs- und betriebssicheren Verwendung verfĂŒgt werden, sind im Fahrzeugausweis
einzutragen.
9. Ein Höchstgeschwindigkeitszeichen ist nicht erforderlich (Abweichung von Art. 117 Abs. 2 VTS).
10. Eine Heckmarkierungstafel (Anh. 4 Ziff. 10 VTS) ist nicht erforderlich.
11. Veteranenfahrzeuge sind von der AusrĂŒstungspflicht mit Fahrtschreibern bzw. DatenaufzeichnungsgerĂ€ten
befreit (Abweichung von Art. 100 Abs. 1 VTS).
12. FĂŒhrer und FĂŒhrerinnen von schweren Motorwagen zum Personentransport, die fĂŒr eine Platzzahl
von mehr als neun Personen (inkl. FĂŒhrersitz) zugelassen sind und als Veteranenfahrzeuge gelten,
sind im Binnenverkehr von den Bestimmungen der ARV 1 ausgenommen (Abweichung von Art. 3
Abs. 1 Bst. b ARV 1).
13. Diese Weisungen treten per 1. August 2026 in Kraft und ersetzen diejenigen vom 3. November 2008.
Bundesamt fĂŒr Strassen
JĂŒrg Röthlisberger
Direktor
ASTRA-D
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